«Herabsetzungsbegehren» — ein sperriger Begriff, hinter dem etwas Einfaches steckt: der formelle Antrag an Ihren Vermieter, die Miete zu senken. Kein Formular, kein Anwalt, einfach ein Brief. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen.

Was ist ein Herabsetzungsbegehren?

Ein Herabsetzungsbegehren ist die schriftliche Aufforderung an den Vermieter, den Mietzins zu senken. Die Rechtsgrundlage ist OR Art. 270a. Der häufigste Grund: Der hypothekarische Referenzzinssatz ist gesunken, seit der Mietvertrag abgeschlossen oder der Mietzins zuletzt angepasst wurde.

Wichtig: Es gibt kein offizielles Formular. Ein normaler Brief reicht — solange er die richtigen Angaben enthält und per Einschreiben verschickt wird.

Wann können Sie ein Herabsetzungsbegehren stellen?

Sie können ein Herabsetzungsbegehren stellen, wenn sich die Berechnungsgrundlage Ihres Mietzinses verändert hat. Die wichtigsten Gründe:

  • Referenzzinssatz gesunken: Der häufigste Fall. Aktuell liegt der Referenzzinssatz bei 1.25% (seit 2. September 2025). Wenn Ihr Mietvertrag auf einem höheren Satz basiert, haben Sie Anspruch.
  • Kosten gesunken: Wenn die Unterhaltskosten oder Betriebskosten der Liegenschaft nachweislich gesunken sind.
  • Übersetzter Anfangsmietzins: Wenn der Mietzins bei Vertragsabschluss missbräuchlich hoch war (OR Art. 270).

Was muss im Herabsetzungsbegehren stehen?

Damit Ihr Herabsetzungsbegehren rechtlich korrekt ist, sollte es folgende Angaben enthalten:

  1. Ihre Angaben: Name, Adresse der Mietwohnung
  2. Aktueller Nettomietzins: Der Betrag ohne Nebenkosten
  3. Referenzzinssatz bei Vertragsabschluss (oder letzter Anpassung): z.B. 1.75%, 1.50%
  4. Aktueller Referenzzinssatz: Derzeit 1.25%
  5. Berechneter neuer Mietzins: Die exakte Berechnung nach VMWG Art. 13
  6. Forderung: Aufforderung, den Mietzins ab dem nächsten Kündigungstermin zu senken
  7. Frist: Bitte um Antwort innert 30 Tagen
Tipp: Unser Rechner erstellt Ihnen einen fertigen Musterbrief mit allen Zahlen — korrekt berechnet nach VMWG Art. 13.

Herabsetzungsbegehren Schritt für Schritt

  1. Anspruch berechnen: Prüfen Sie mit unserem Rechner, ob und wie viel Reduktion Ihnen zusteht. Sie brauchen nur 2 Angaben: Nettomietzins und Vertragsdatum.
  2. Brief erstellen: Nutzen Sie unseren Musterbrief oder schreiben Sie selbst. Alle oben genannten Angaben müssen enthalten sein.
  3. Per Einschreiben versenden: Nur so haben Sie einen Beweis für den Zeitpunkt des Begehrens. Ein normaler Brief oder eine E-Mail reichen nicht.
  4. 30 Tage warten: Geben Sie dem Vermieter Zeit zu reagieren.
  5. Schlichtungsbehörde: Falls der Vermieter ablehnt oder nicht reagiert, können Sie kostenlos die Schlichtungsbehörde anrufen.

Kündigungsschutz

Viele Mieter zögern, weil sie eine Kündigung befürchten. Das Gesetz schützt Sie jedoch ausdrücklich:

  • Art. 271a Abs. 1 lit. b OR: Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie erfolgt, weil der Mieter Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht.
  • Erhöhter Schutz: Nach einem Schlichtungsverfahren gilt ein erhöhter Kündigungsschutz von 3 Jahren (Art. 271a Abs. 4 OR).

Ein Herabsetzungsbegehren ist Ihr gutes Recht — der Vermieter kann Sie deshalb nicht kündigen.

Häufige Fehler vermeiden

  • Nicht per Einschreiben gesendet: Ohne Einschreiben fehlt der Beweis für den Zeitpunkt. Im Streitfall problematisch.
  • Falscher Referenzzinssatz: Verwenden Sie den Satz, der bei Vertragsabschluss oder der letzten Anpassung galt — nicht den Satz bei Einzug.
  • Teuerungsausgleich vergessen: Die Berechnung muss den LIK-Ausgleich und die Kostensteigerungspauschale berücksichtigen. Ohne diese Faktoren ist die geforderte Reduktion zu hoch.
  • Zu lange gewartet: Die Reduktion gilt nicht rückwirkend. Jeder Monat ohne Begehren ist verlorenes Geld.

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Quellen

  1. OR Art. 270a — Herabsetzungsbegehren: fedlex.admin.ch
  2. VMWG Art. 13 — Berechnung der Mietzinsanpassung: fedlex.admin.ch
  3. OR Art. 271a — Kündigungsschutz: fedlex.admin.ch