Der Referenzzinssatz ist gesunken und Sie haben Ihre Mietzinsreduktion noch nicht beantragt? Viele Mieter fragen sich: Kann ich die Reduktion rückwirkend verlangen — für die Monate, in denen ich zu viel bezahlt habe?

Die kurze Antwort: Nein. Die Mietzinsreduktion gilt in der Schweiz nicht rückwirkend. Sie wirkt erst ab dem Zeitpunkt Ihres Herabsetzungsbegehrens. Jeder Monat, den Sie warten, ist verlorenes Geld.

Warum keine Rückwirkung?

Das Schweizer Mietrecht sieht vor, dass eine Mietzinsreduktion vom Mieter aktiv verlangt werden muss (OR Art. 270a). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Miete von sich aus zu senken — auch wenn der Referenzzinssatz gesunken ist.

Die Reduktion beginnt erst mit dem Herabsetzungsbegehren — dem formellen Brief an den Vermieter. Eine rückwirkende Forderung für bereits bezahlte Mieten ist rechtlich nicht vorgesehen.

Wichtig: Der Vermieter muss den Referenzzinssatz nicht von sich aus weitergeben. Wer nicht handelt, zahlt weiter den alten Mietzins — auch wenn er Anspruch auf eine Reduktion hätte.

Ab wann gilt die Mietzinsreduktion?

Die Reduktion gilt ab dem nächsten Kündigungstermin nach Eingang des Herabsetzungsbegehrens beim Vermieter. Die typischen Kündigungstermine sind:

  • 31. März, 30. Juni, 30. September, 31. Dezember — die häufigsten Termine in der Schweiz
  • Kündigungsfrist: In der Regel 3 Monate vor dem Kündigungstermin

Das bedeutet: Wenn Sie Ihr Begehren z.B. im April einreichen und der nächste Kündigungstermin der 30. September ist, gilt die Reduktion ab Oktober. Zwischen dem Einreichen und dem Inkrafttreten vergehen also nochmals mehrere Monate.

Beispielrechnung: Was kostet Warten?

Der Referenzzinssatz sank am 2. September 2025 von 1.50% auf 1.25%. Nehmen wir an, Ihr Mietvertrag basiert auf einem Referenzzinssatz von 1.50%:

SzenarioBegehren eingereichtReduktion gilt abVerpasste Monate
Sofort gehandeltSeptember 2025Januar 20260
3 Monate gewartetDezember 2025April 20263
6 Monate gewartetMärz 2026Juli 20266
Jetzt (April 2026)April 2026Oktober 20269

Bei einer monatlichen Reduktion von z.B. CHF 80 bedeuten 9 verpasste Monate einen Verlust von CHF 720 — unwiederbringlich.

Was bedeutet das für Sie?

Die wichtigste Erkenntnis: Handeln Sie so schnell wie möglich. Jeder Monat ohne Herabsetzungsbegehren ist bares Geld, das Sie nicht zurückfordern können.

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  • Senden Sie das Herabsetzungsbegehren per Einschreiben (Beweis für den Zeitpunkt)
  • Je früher Sie handeln, desto weniger Geld verlieren Sie

Ausnahme: Schlichtungsverfahren

Es gibt eine teilweise Ausnahme: Wenn Sie ein Gesuch bei der Schlichtungsbehörde einreichen, kann die Reduktion unter Umständen ab dem Datum des Gesuchs gelten — also früher als der nächste Kündigungstermin. Dies hängt jedoch vom Einzelfall und der zuständigen Behörde ab.

Das Schlichtungsverfahren ist für Mieter kostenlos und ohne Anwalt möglich. Es kommt dann zum Einsatz, wenn der Vermieter das Herabsetzungsbegehren ablehnt oder nicht darauf reagiert.

Fazit

Die Mietzinsreduktion wirkt nicht rückwirkend — sie gilt erst ab dem Zeitpunkt des Herabsetzungsbegehrens (bzw. ab dem nächsten Kündigungstermin). Wer wartet, verliert Geld. Der beste Zeitpunkt zu handeln ist jetzt.

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Quellen

  1. OR Art. 270a — Herabsetzungsbegehren: fedlex.admin.ch
  2. VMWG Art. 13 — Berechnung der Mietzinsreduktion: fedlex.admin.ch
  3. Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) — Referenzzinssatz: bwo.admin.ch