Kurz vorab: Was in Deutschland «Mietminderung» heißt, wird in der Schweiz Mietzinsreduktion oder Mietreduktion genannt. Inhaltlich meinen beide Begriffe das Gleiche: eine Senkung der Miete wegen Mängeln, Baulärm oder einer Senkung des Referenzzinssatzes. Dieser Artikel zeigt, wie Sie Ihre Mietminderung in der Schweiz berechnen.

Mietminderung oder Mietzinsreduktion — Terminologie

In der Schweizer Rechtssprache (OR — Obligationenrecht) wird der Begriff Herabsetzung des Mietzinses verwendet. Umgangssprachlich spricht man von:

  • Mietzinsreduktion — offizieller Schweizer Begriff
  • Mietreduktion — Kurzform, ebenfalls schweizerisch
  • Mietkürzung — selten, eher umgangssprachlich
  • Mietminderung — deutscher Begriff, inhaltlich aber gleichbedeutend

Wer in der Schweiz nach «Mietminderung berechnen» sucht, sucht in der Regel dasselbe wie jemand, der nach «Mietzinsreduktion berechnen» sucht. Im Folgenden verwenden wir die Begriffe synonym.

Zwei Arten der Mietminderung

Es gibt in der Schweiz zwei grundsätzlich unterschiedliche Ansprüche auf Mietminderung:

1. Mietminderung wegen Referenzzinssatz

Sinkt der vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) publizierte hypothekarische Referenzzinssatz, können Mieter eine Mietzinsreduktion verlangen. Aktuell steht er bei 1.25%. Diese Reduktion wird exakt nach Formel berechnet (Art. 13 VMWG).

2. Mietminderung wegen Mängeln

Bei einem Mangel an der Wohnung (Baulärm, Wasserschaden, Schimmel, Heizungsausfall) entsteht ein Anspruch nach Art. 259d OR. Die Höhe ist nicht exakt berechenbar, sondern richtet sich nach Richtwerten aus der Rechtsprechung.

Mietminderung berechnen: Referenzzinssatz

Die Formel nach Art. 13 VMWG:

  • Pro 0.25% Senkung des Referenzzinssatzes ergibt sich rund 3% Mietreduktion.
  • Davon werden 40% des LIK-Anstiegs (Teuerung) gegengerechnet.
  • Zusätzlich werden 0.5% pro Jahr für allgemeine Kostensteigerungen abgezogen.

Beispielrechnung: Ihre Miete basiert auf einem Referenzzinssatz von 1.50%, jetzt steht er bei 1.25%. Die 0.25%-Differenz ergibt rund 2,91% Reduktion, abzüglich Teuerung/Kostensteigerung — oft bleiben effektiv 2–3%. Bei einer Miete von 2'000 CHF sind das ca. 40–60 CHF pro Monat oder 480–720 CHF pro Jahr.

Unser Rechner macht das automatisch — in 10 Sekunden mit nur 2 Angaben.

Mietminderungstabelle Schweiz: Richtwerte bei Mängeln

Bei Mängeln gibt es keine exakte Formel, sondern Richtwerte aus Schweizer Gerichtsentscheiden und Schlichtungspraxis:

MangelRichtwert Mietminderung
Heizungsausfall im Winter20–50%
Wasserschaden / Schimmel10–50%
Baulärm (extern, Nachbargrundstück)5–15%
Baulärm (intern, eigenes Haus)15–30%
Totalsanierung mit Einschränkungen30–60%
Lift-Ausfall (mehrstöckig)5–15%
Kein Warmwasser10–20%
Schimmelbefall (gross)10–30%
Störender Lärm vom Nachbarn (anhaltend)5–15%

Eine umfassendere Tabelle finden Sie in unserer Mietminderungstabelle Schweiz — und speziell für Baulärm in der Baulärm-Tabelle.

Mietminderung in 10 Sekunden berechnen

Für Mietminderung wegen Referenzzinssatz: Geben Sie Mietzins und Vertragsdatum ein — wir berechnen exakt nach VMWG Art. 13.

Jetzt Mietminderung berechnen

Schritt-für-Schritt: Mietminderung geltend machen

  1. Anspruch prüfen: Berechnen Sie Ihre Reduktion mit dem Online-Rechner oder anhand der Tabelle (bei Mängeln).
  2. Mangel dokumentieren (nur bei Mangel-Mietminderung): Fotos, Videos, Lärmprotokoll. Eine Anleitung dazu im Lärmprotokoll-Artikel.
  3. Schriftliches Herabsetzungsbegehren: Per Einschreiben an Vermieter. Vorlage: Mietzinsreduktion Musterbrief.
  4. Frist setzen: 30 Tage für die Antwort.
  5. Schlichtungsverfahren: Bei Ablehnung kostenlos die Schlichtungsbehörde anrufen.

Eine ausführliche Anleitung finden Sie unter Mietzinsreduktion verlangen in 5 Schritten.

Was bedeutet «nicht rückwirkend»?

Eine Mietminderung gilt ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung — nicht rückwirkend. Konkret:

  • Bei Mangel-Mietminderung: ab der schriftlichen Mangelanzeige
  • Bei Referenzzins-Mietminderung: ab dem Herabsetzungsbegehren oder nächsten Kündigungstermin

Mehr dazu im Artikel Mietzinsreduktion rückwirkend — geht das?

Häufige Fragen

Kann mir der Vermieter kündigen, wenn ich Mietminderung verlange?

Nein. Art. 271a Abs. 1 lit. b OR schützt Sie ausdrücklich: Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie erfolgt, weil Sie Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen. Nach einem Schlichtungsverfahren gilt sogar 3 Jahre erhöhter Kündigungsschutz.

Brauche ich einen Anwalt?

Nein. Das Herabsetzungsbegehren ist ein formloser Brief — kein Formular und kein Anwalt nötig. Auch das Schlichtungsverfahren ist kostenlos und ohne Anwalt möglich.

Kann ich gleichzeitig wegen Mangel UND Referenzzinssatz mindern?

Ja. Die beiden Ansprüche sind unabhängig voneinander. Sie können z.B. eine Reduktion wegen gesunkenem Referenzzinssatz UND eine zusätzliche Reduktion wegen Baulärm geltend machen.

Was, wenn der Mangel später behoben wird?

Sobald der Mangel beseitigt ist, endet der Anspruch auf Reduktion. Rückwirkend wird nichts ausbezahlt — deshalb ist die schriftliche Mangelanzeige so wichtig.

Sicher und schnell zur Mietminderung

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Weiterführende Artikel

Quellen

  1. Schweizerisches Obligationenrecht, Art. 259d & 270a: fedlex.admin.ch
  2. Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG): fedlex.admin.ch
  3. Schweizerischer Mieterinnen- und Mieterverband: mieterverband.ch
  4. Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) — Mietrecht: bwo.admin.ch